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Energieausweis. Unser Angebot für Verkäufer!

Posted by René Borkenhagen on 26. Juli 2016
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Für die Eigentümer, die Ihre Wohnimmobilie über BORKENHAGEN Immobilien im Alleinauftrag vermitteln lassen, erstellen wir den für den Verkauf notwendigen Energieausweis kostenfrei.


Seit dem 01. Januar 2009

ist der Energieausweis bei Verkauf, Vermietung und Verpachtung für alle Wohngebäude Pflicht. Seit dem 01. Juli 2009 gilt auch für alle Nichtwohngebäude in Deutschland die Ausweispflicht. Jeder Immobilieneigentümer ist somit verpflichtet, einen Energieausweis dem potenziellen Kauf- oder Mietinteressenten vorzulegen. Bei Nichteinhaltung drohen hohe Bußgelder.

Der Energieausweis liefert Informationen über die energetische Qualität eines Gebäudes, zeigt sinnvolle Energieeinsparmöglichkeiten auf und gibt Modernisierungsempfehlungen. Das Ziel ist die Schaffung von mehr Transparenz am Immobilienmarkt. Des Weiteren sollen die Immobilieneigentümer umfassende Maßnahmen zur Reduktion des Gesamtenergieverbrauchs in Gebäuden veranlasst werden.


ENERGIEAUSWEISE GIBT ES IN ZWEI VERSCHIEDENEN VARIANTEN:

  • Als bedarfsorientierten Ausweis (Energieausweis auf der Grundlage des berechneten Energiebedarfs oder Energiebedarfsausweis).
  • Als verbrauchsorientierten Ausweis (Energieausweis auf der Grundlage des erfassten Energieverbrauchs oder Energieverbrauchsausweis).

Welcher Ausweis verwendet werden kann, richtet sich nach der Art und der Größe, dem Baujahr und der energetischen Qualität des Gebäudes.

Beide Ausweisarten haben eine Gültigkeit von 10 Jahren. Ausgenommen von der Ausweispflicht sind Gebäude, die unter Denkmalschutz stehen.


ES GELTEN FOLGENDE REGELUNGEN FÜR WOHNGEBÄUDE:

 

  • Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die auf der Grundlage der Wärmeschutzverordnung 1977 oder später errichtet wurden, besteht unbefristet Wahlfreiheit zwischen bedarfs- und verbrauchsorientiertem Ausweis.
  • Für Wohngebäude mit mehr als vier Wohneinheiten gilt, unabhängig vom Baujahr, ebenfalls Wahlfreiheit.
  • Für Wohngebäude mit bis zu vier Wohneinheiten, die vor Geltung der Wärmeschutzverordnung 1977 errichtet worden sind, ist der bedarfsorientierte Energieausweis zu verwenden. Eine Ausnahme gilt für Wohngebäude aus dieser Zeit, die entweder schon bei der Baufertigstellung den energetischen Stand der Wärmeschutzverordnung von 1977 aufgewiesen haben oder durch Modernisierungsmaßnahmen auf diesen Stand gebracht worden sind. In diesen Fällen besteht ebenfalls Wahlfreiheit.

Diese Regelungen für Wohngebäude sind seit dem 1. Oktober 2008 verbindlich.

Für Nichtwohngebäude, z. B. Bürogebäude oder Geschäftshäuser, dürfen nach Wahl des Eigentümers oder Vermieters bedarfs- oder verbrauchsorientierte Energieausweise verwendet werden.

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Mein Tipp:
Wärmeschutz und Energiebedarf nach EnEV 2014 – Profi-CD: Schritt für Schritt zum Energieausweis für Wohnbauten im Neubau und Bestand

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